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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Liefer- und Verkaufsbedingungen
der Firma Helmut Schlaps GmbH, Birkenau
Stand vom 01.01.2003
Unser Angebot richtet sich an gewerbliche Endverbraucher, Wiederverkäufer und Behörden innerhalb der Bundesrebublik Deutschland.

1. Allgemeines
1.1 Es gelten ausschließlich unsere Liefer- und Verkaufsbedingungen, die der Besteller durch Auftragserteilung auch für alle zukünftigen Geschäfte anerkennt.
1.2 Abweichende oder entgegenstehende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Im Falle der Anerkennung durch uns gelten sie nur für das jeweilige Geschäft, für das sie getroffen sind.
1.3 Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.

2. Angebote/Bestellung
2.1 Angebote sind freibleibend. Eine Verpflichtung zur Lieferung besteht für uns erst, nachdem wir den erteilten Auftrag schriftlich bestätigt haben.
2.2 Bestellungen von Lagerartikeln, die noch am gleichen Werktag ausgeführt werden sollen, müssen bis spätestens 12 Uhr mittags mit eindeutigen Bestellangaben wie Menge, Artikel-Nr., Bezeichnung, Preis, etc. vorliegen. Bei nicht ausreichendem Lagerbestand und bei größeren Bestellmengen einzelner Artikel behalten wir uns das Recht vor, die Lieferzeit angemessen zu verlängern.
2.3 Der Besteller verzichtet auf eine Annahmererklärung (§ 151 BGB). Über die Annahme der Bestellung wird der Besteller innerhalb von 8 Tagen per Fax oder bei Sofortlieferung durch Ausführung der Lieferung unterrichtet.
2.4 Schriftliche Bestellungen die eine vorausgegangene telefonische Bestellung ohne deutlichen Hinweis wiederholen gelten als weitere Bestellung.
2.5 Bei Schreib-, Druck- und Rechenfehlern auf unserer Website, den Katalogen oder Preislisten oder bei mangelnder Kreditwürdigkeit des Bestellers sind wir zur Ablehnung der Bestellung berechtigt. Sowohl der Besteller als auch wir sind zum Rücktritt berechtigt, sofern eine besonders große Menge gleicher Artikel bestellt wird. Schadensersatzansprüche des Bestellers sind in solchen Fällen ausgeschlossen.
2.6 Auf unserer Website, den Katalogen oder Preislisten enthaltene Abbildungen, Zeichnungen, Maß-, Gewichts-, Leistungs- oder sonstige Angaben sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. Änderungen und Abweichungen behalten wir uns vor. Der Besteller ist für die von ihm vorgesehene Verwendung der bestellten Artikel allein und selbst verantwortlich.

3. Preise
3.1 Unsere Preise sind in Euro angegeben und verstehen sich ohne Aufstellung oder Montage sowie zuzüglich Versand- und Verpackungs- kosten und zuzüglich der am Liefertag gültigen Mehrwertsteuer. Bei Schreib-, Druck- oder Rechenfehler behalten wir uns eine Preiskorrektur vor.
Alle auf dieser Website genannten Preise insbesondere Sonderpreise gelten nur für Online-Bestellungen!
Vom Besteller gewünschte Sonderleistungen beim Versand werden separat in Rechnung gestellt.
3.2. Sollten in der Zeit zwischen Bestellung und Lieferung Kostenerhöhungen durch Steigerung der Löhne/Gehälter, der Materialpreise sowie der öffentlichen Lasten und Abgaben eintreten, so sind wir zu einer entsprechenden Preisangleichung berechtigt.
3.3 Die Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet. Soweit wir nach der Verpackungsordnung vom 12.06.1991 verpflichtet sind, die zum Transport verwendeten Verpackungen zurückzunehmen, nehmen wir diese - bei kostenfreier Anlieferung - zurück.

4. Lieferung/Gefahrenübergang/Verzug
4.1 Sofern nichts anderes vereinbart, gilt die Lieferung ab Lager Birkenau vereinbart. Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Lieferung unseren Betrieb verlassen hat, auch dann wenn Teillieferungen erfolgen oder frachtfreie Lieferung vereinbart wurde.
4.2 Genannte Lieferfristen sind unverbindlich, es sei denn, sie sind ausnahmsweise und ausdrücklich als verbindlich zugesagt. 2.2 dieser Verkaufsbedingungen bleibt unberührt. Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn die Sendung innerhalb der vereinbarten Frist
zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist. Falls sich die Ablieferung aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, verzögert, gilt die Frist als eingehalten bei Meldung der Versandbereitschaft innerhalb der vereinbarten Frist.
4.3 Im Falle höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände - z. B. bei Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Mangel an Transportmitteln, behördlichen Eingriffen, Energieversorgungsschwierigkeiten usw. - auch wenn sie bei Vorlieferanten eintreten - verlängert sich, wenn wir an der rechtzeitigen Erfüllung unserer Verpflichtungen dadurch behindert sind, die Lieferfrist in angemessenem Umfang. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich oder unzumutbar, so werden wir von der Lieferverpflichtung frei. Sofern die Lieferverzögerungen länger als 2 Monate dauern, ist der Besteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder werden wir von der Lieferverpflichtung frei, so kann der Besteller hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände können wir uns nur berufen, wenn wir den Besteller unverzüglich benachrichtigen.
4.4 Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten.
4.5 Rücktritt
Wird außer im Falle der Nr. 4.3 ein vereinbarter Liefertermin um mehr als 2 Wochen überschritten, so ist der Besteller berechtigt, uns eine angemessene Nachlieferungsfrist zu setzen. Wird die Lieferfrist bis zum Ablauf der Nachlieferungsfrist nicht erfüllt, hat der Besteller das Recht, vom Vertrag zurückzutreten.
4.6 Haftung für Verzugsschaden
Im Falle des Verzugs kann der Besteller neben unserer Leistung/Lieferung den Ersatz eines Verzugsschadens nur verlangen, wenn wir, unsere gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben und der Besteller glaubhaft macht, daß ihm aus der Verspätung ein von uns voraussehbarer Schaden entstanden ist. Unsere Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen.
4.7 Haftungsbegrenzung soweit Nr.4.6 nicht zutrifft.
Bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit unserer sonstigen Erfüllungsgehilfen (unserer nicht leitenden Angestellten und sonstige Dritte) sowie in den Fällen, in denen wir bei leichter Fahrlässigkeit wegen Verletzung einer vertraglichen Hauptpflicht haften (§ 9 Abs. 2 Nr. 2 AGBG) gilt folgendes:
Falls der Besteller glaubhaft macht, daß ihm aus der Verspätung ein für uns voraussehbarer Schaden entstanden ist, kann er eine
Verzugsentschädigung für jede vollendete Woche der Verspätung von 0,5 % bis zur Höhe von insgesamt 5 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung oder Leistung verlangen, das wegen nicht rechtzeitiger Fertigstellung einzelner dazugehöriger Gegenstände nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnte. Darüber hinaus gehende Ansprüche sind in allen Fällen des fruchtlosen Verstreichens der Nachlieferungsfrist ausgeschlossen; Nr. 4.6 bleibt unberührt.
4.8 Teillieferungen
Wir sind in einem dem Besteller zumutbaren Umfang zu Teillieferungen berechtigt. Weist der Besteller nach, daß die Teillieferung ihm wirtschaftlich nicht zumutbar ist, kann er vom Vertrag zurücktreten. Schadensersatz wegen Nichterfüllung des ganzen Vertrags im Falle unseres Verzugs mit einer Teillieferung kann nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit verlangt werden. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von unseren sonstigen Erfüllungsgehilfen (Nr. 4.7) sowie im Falle unserer Haftung wegen leichter Fahrlässigkeit gem. Nr. 4.7 kann der Besteller nur die in Nr. 4.7 genannte Pauschale verlangen.
4.9 Bei Bestellungen auf Abruf gewähren wir eine Abnahmefrist von 6 Monaten. Ist die Abnahmefrist abgelaufen, so sind wir berechtigt, nach unserer Wahl die Ware in Rechnung zu stellen oder die Bestellung zu streichen.

5. Versand
5.1 Der Versand erfolgt auf alleinige Rechnung und Gefahr des Bestellers. Ohne bestimmte Weisungen für den Versand wird dieser nach bestem Ermessen, aber ohne Verbindlichkeit für billigste Verfrachtung bewirkt.
5.2 Die Versicherung der Sendungen besorgen wir zu Selbstkosten, sofern dies im Auftrag vorgeschrieben wird. Eine Versicherungspflicht unsererseits besteht nicht.

6. Mängelrügen
Mängelrügen, auch Beanstandungen wegen Gewicht oder Stückzahl müssen unbeschadet der Vorschriften des §377 HGB spätestens innerhalb 8 Tagen nach Empfang der Ware schriftlich angebracht werden.

7. Haftung für Mängel
Für Mängel, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften zählt, haften wir wie folgt:
7.1 Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach unserer Wahl unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb der Gewährleistungsfrist, ohne Rücksicht auf die Betriebsdauer, vom Tage des Gefahrenübergangs gerechnet, nachweisbar in Folge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstands, insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechten Materials oder mangelnder Ausführung unbrauchbar werden oder deren Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt würde.
7.2 Natürlicher Verschleiß bleibt von der Haftung ausgeschlossen.
7.3 Der Besteller kann Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mangelrüge geltend gemacht wird, deren Berechtigung von uns nicht bestritten ist.
7.4 Zur Mängelbeseitigung hat der Besteller uns die nach unserem billigen Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Verweigert er diese, so sind wir von der Mangelhaftung befreit. Wenn wir die uns gestellte angemessene Nachfrist verstreichen lassen, ohne den Mangel zu beheben, oder wenn die Nachbesserung unmöglich ist oder von uns verweigert wird, so kann der Besteller Wandlung oder Minderung verlangen.
7.5 Das Recht des Bestellers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt in allen Fällen vom Zeitpunkt der Rüge an in 6 Monaten.
7.6 Durch etwa seitens des Bestellers oder Dritter unsachgemäß vorgenommener Änderungen und Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.
7.7 Weitere Ansprüche des Bestellers gegen uns und unsere Erfüllungsgehilfen sind ausgeschloßen; insb. sind Ansprüche auf Ersatz von Schäden ausgeschlossen, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind (Mangelfolgeschäden). Satz 1 gilt nicht, soweit wir bei Personenschäden oder Schäden an privatgenutzten Sachen nach
em Produkthaftungsgesetz, bei vorsätzlichem oder gro
fahrlässigem Verhalten oder in den Fällen des Fehlens zugesicherter Eigenschaften zwingend haften.
7.8 Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend für solche Ansprüche des Bestellers auf Nachbesserung, Ersatzlieferung oder Schadensersatz, die durch vor oder nach Vertragsabschluß liegende Vorschläge oder Beratungen oder durch Verletzung vertraglicher Nebenpflichten entstanden sind.
7.9 Schadensersatzansrüche wegen Fehlen zugesicherter Eigenschaften bleiben unberührt.

8. Rücktritt/Pauschalierter Schadensersatz
Kommt der Besteller mit der Stellung einer Sicherheit oder Zahlung oder Teilzahlung in Rückstand und liegen die Voraussetzungen des § 326 BGB vor (Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung), so können wir pauschalierten Schadensersatz in Höhe von 35 % der Brutto-vertragssumme ohne Umsatzsteuer geltend machen, wobei dem Besteller der Nachweis eines geringen Schadens unbenommen bleibt. Rücksendungen, die auf fehlerhafte Bestellungen zurückzuführen sind, gehen auf Gefahr und Kosten des Bestellers. In solchen Fällen sind wir berechtigt, dem Besteller eine angemessene Bearbeitungsgebühr, höchstens jedoch in Höhe von 20 % des Bruttorechnungswert ohne Umsatzsteuer zu berechnen. Der Besteller kann Ware innerhalb von max. 4 Wochen ab unserem Rechnungsdatum nur zurücksenden, wenn die Artikel unbenutzt in unbeschädigter Orginalverpackung, für uns kostenfrei zurückgesandt werden und wir vorher einer Rücksendung schriftlich zugestimmt haben.
Artikel die nicht in unserer Lagerliste aufgeführt sind, werden auftragsbezogen gefertigt und können deshalb nicht zurück genommen werden.

9. Unmöglichkeit der Lieferung/Leistung
Bei Unmöglichkeit unserer Lieferung/Leistung ist unsere Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Ist die Unmöglichkeit unserer Lieferung/Leistung auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit unserer sonstigen Erfüllungsgehilfen (Nr. 4.7) zurückzuführen oder liegt ein Fall vor, bei dem wir auch bei leichter Fahrlässigkeit wegen Verletzung einer vertraglichen Hauptpflicht haften ( §9 Abs. 2 Nr. 2 AGBG), so beschränkt sich ein Schadensersatzanspruch des Bestellers auf Ersatz des unmittelbaren Schadens, soweit er im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses voraussehbar und in typischer Weise durch die Unmöglichkeit verursacht ist. Der Anspruch auf Ersatz des entgangenen Gewinns im Rahmen des Schadensersatzanspruches wegen Nichterfüllung beschränkt sich auf 10 % des Bruttorechnungs-wertes ohne Umsatzsteuer unserer Lieferung, die infolge Nichtlieferung nicht vertragsgemäß vom Besteller genutzt werden kann.

10. Alle sonstigen Schadensersatzansprüche
Soweit in diesen AGB nichts anderes geregelt ist, sind Ansprüche des Bestellers auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, z. B. wegen Verschuldens bei Vertrags-schluß, positiver Vertragsverletzung, Rechtsmängel, unerlaubter Handlung usw., ausgeschlossen. Das gilt nicht, soweit bei Personenschäden oder Schäden an privat genutzten Sachen wir nach dem Produkthaftungsgesetz oder in den Fällen des Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit zwingend haften. Die Haftung für Schäden, die auf leichter Fahrlässigkeit beruhen ist ausgeschlossen, vorausgesetzt, es liegt keine schuldhafte Verletzung einer vertraglichen Hauptpflicht vor (§9 Abs. 2 Nr. 2 AGBG).
Soweit wir in den Fällen der Nr. 12 wegen leichter Fahrlässigkeit oder wegen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens unserer sonstigen Erfüllungsgehilfen (Nr. 4.7) haften, ist unsere Haftung auf Ersatz des unmittelbaren Schadens, höchstens auf 50 % des Wertes der mit dem Schaden zusammenhängenden Vertragsanbahnung oder Lieferung begrenzt; im übrigen gilt Nr. 11 entsprechend. Unsere anderen in diesen AGB genannten Haftungsbegrenzungen, sowie unsere Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.

11. Zahlungsbedingungen
11.1 Zahlung muß innerhalb 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug geleistet werden.
11.2 Das gilt auch für Teillieferungen. Skontovereinbarungen bleiben unberührt. Bei Überschreitung dieser Zahlungsfrist sind wir berechtigt, nach Inverzugsetzung durch Mahnung, Zinsen in Höhe von 3 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu verlangen.
11.3 Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist nicht die Leistung maßgebend, sondern der Eingang der Zahlung bzw. bei Schecks die Gutschrift auf dem Konto.
11.4 Wechsel und Schecks werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur zahlungshalber angenommen. Diskont- und Bankspesen gehen zu Lasten des Bestellers.
11.5 Werden uns nach Vertragsabschluß Tatsachen bekannt, die geeignet sind, eine Vermögensverschlechterung des Bestellers zu belegen, so haben wir das Recht, sofortige Bezahlung unserer laufenden Rechnungen und Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung für künftige Lieferungen zu verlangen und fristlos vom Vertrag zurückzutreten und vom Besteller Ersatz unserer Aufwendungen zu verlangen, falls der Besteller einer entsprechenden Aufforderung nicht nachkommt.
11.6 Solange der Besteller mit Zahlungen im Rückstand ist, behalten wir uns unbeschadet der Geltendmachung weiterer Ansprüche vor, die Erfüllung weiterer Lieferverpflichtungen und Serviceleistungen aus der Geschäftsverbindung aufzuschieben.
11.7 Der Besteller ist nicht berechtigt, gegenüber fälligen Zahlungsansprüchen unsererseits aufzurechnen oder Zahlungen zurückzuhalten, es sei denn, seine Forderungen sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

12 Eigentumsvorbehalt
12.1 An sämtlichen von uns gelieferten Erzeugnissen behalten wir uns das Eigentum bis zur Bezahlung unserer gesamten Forderungen aus der Geschäftsverbindung (Haupt- und Nebenforderungen) - auch solche mit uns verbundenen Unternehmen - vor (Vorbehaltsware). Bei Hingabe von Wechseln oder Schecks dauert der Eigentumsvorbehalt bis zu deren Einlösung.
12.2 Über die von uns bezogenen Erzeugnisse darf der Besteller - soweit sie noch unter Eigentumsvorbehalt stehen - nur im ordnungs-gemäßen Geschäftsverkehr verfügen. Eine Sicherungsübereignung oder Verpfändung von Forderungen aus Weiterverkauf oder Weitervermietung ist unzulässig. Der Besteller ist verpflichtet, uns etwaige Zugriffe dritter Personen, insbesondere eine Zwangsvoll-streckung auf die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Erzeugnisse unverzüglich mitzuteilen und im Falle einer Zwangsvollstreckung gleichzeitig in unserem Namen beim Vollstreckungsgläubiger Widerspruch einzulegen.
12.3 Bei Weiterveräußerung oder Vermietung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt die ihm gegen seinen Kunden aus dem Weiterverkauf oder der Vermietung zustehende Ansprüche in voller Höhe einschließlich sämtlicher Nebenrechte (z. B. Sicherungs-eigentum, Vorbehaltseigentum, Wechsel usw.) an uns sicherheitshalber ab, bis alle unsere Forderungen aus den Geschäftsbeziehungen mit dem Besteller getilgt sind. Bei einem zwischen dem Besteller und seinen Kunden (Abnehmern) bestehenden echten oder unechten Kontokorrentverhältnis tritt der Besteller außerdem gleichzeitig seine Ansprüche auf Kündigung des Kontokorrentverhältnisses, auf Fest-stellung der Salden, sowie die Saldenforderung an uns ab. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit Ware anderer Lieferanten unter Ausstellung einer Gesamtrechnung weiterveräußert oder vermietet, tritt der Besteller an uns den Teil der Gesamtpreisforderung oder des Gesamtmietzinses ab, der auf unsere in der Gesamtrechnung enthaltene Vorbehaltsware entfällt; für die Nebenrechte (Vorbehalts-eigentum, Sicherungseigentum, Wechsel u. ä.) gilt Entsprechendes.
12.4 Der Besteller wird uns auf Verlangen die Empfänger von Vorbehaltswaren und die von diesen noch ausstehenden Zahlungen bezeichnen und einem von uns beauftragten, unabhängigen Buchsachverständigen zur Kontrolle Einblick in seine Bücher gestatten. Übersteigt der Wert der abgetretenen Forderungen unsere gesamten nicht gesicherten Forderungen an den Besteller um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Rückabtretung verpflichtet. Bis auf Widerruf ist der Besteller ermächtigt, an uns abgetretene Forderungen für uns einzuziehen. Wir sind berechtigt, dem Dritten von der Forderungsabtretung Mitteilung zu machen und Anweisungen zu erteilen. Handelt der Besteller seinen Verpflichtungen zuwider, sind wir berechtigt, die Herausgabe der Ware zu verlangen, ohne daß dies als Rücktritt vom Vertrag gilt.
12.5 Verarbeitung usw. und Eigentumsvorbehalt Die Verarbeitung, Umbildung, Verbindung oder der Einbau von Vorbehaltsware wird durch den Besteller stets für uns vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den Werten der anderen verarbeiteten oder vermischten Gegenstände im Zeitpunkt der Verarbeitung oder Vermischung.

Verarbeitung zu einer einheitlichen Sache:
Werden von uns gelieferte Waren vom Besteller mit anderen beweglichen Gegenstände zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt, und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so gilt als vereinbart, daß der Besteller uns anteilsmäßig Miteigentum an der Hauptsache überträgt, soweit diese ihm gehört. Der Besteller verwahrt für uns das Eigentum oder Miteigentum.

Geltung der Bestimmungen wie für die Vorbehaltsware:
Für die durch die Verarbeitung, Umbildung, Verbindung oder Einbau sowie durch Vermischung entstehenden Sachen gilt im übrigen das gleiche, wie für die Vorbehaltsware vorstehend vereinbart ist.
12.6 Fälligwerden der gesamten Restschuld und Anzeige der Forderungsabtretung an den Drittschuldner:

Fälligwerden der gesamten Restschuld:
Kommt der Besteller uns gegenüber in Zahlungsverzug, löst er fällige Wechsel oder Schecks nicht ein, liegt Zahlungseinstellung oder Überschuldung vor oder wird über sein Vermögen ein gerichtliches oder außergerichtliches Vergleichs- oder Konkursverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines Konkursverfahrens mangels Masse abgelehnt, dann wird die gesamte Restschuld fällig, auch soweit Wechsel mit späteren Fälligkeiten laufen. In diesem Fall hat der Besteller, falls wir dies verlangen, ein Verzeichnis aller noch bei ihm vorhandenen, unter unserem Eigentumsvorbehalt stehender Waren und eine Liste der an uns abgetretenen Forderungen mit Name, Adresse des Schuldners und Höhe der Forderungen zu übergeben. Daneben sind wir berechtigt, die Vorausabtretungen durch Bucheinsicht beim Besteller festzustellen.

Anzeige der Forderungsabtretung an den Drittschuldner:
Wird die gesamte Restschuld fällig (siehe oben) hat der Besteller auf unser Verlangen seinen Schuldnern (unsere Drittschuldner) die Abtretungen der Forderungen an uns anzuzeigen. Es ist uns gestattet, diese Anzeigen gegenüber den Drittschuldnern selbst zu bewirken. Wir sind außerdem berechtigt, die unter unserem Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zur Verwertung und Tilgung der Restschuld zurückzuholen. Der Besteller ist verpflichtet, uns den Besitz der Waren zu verschaffen und uns oder unseren Beauftragten den Zutritt zu den Geschäftsräumen während der üblichen Geschäftszeiten zu gestatten. Das Herausgabeverlangen oder die Inbesitznahme der Ware stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar.

13. Exportbestimmungen
13.1 Der Besteller verpflichtet sich in Anerkennung der deutschen und sonst anwendbaren (z.B. amerikanischen) Exportkontrollgebung, vor dem Export von Produkten oder technischen Informationen die er von uns erhalten hat, alle erforderlichen Dokumente oder Exportlizensen auf seine Kosten zu beschaffen. Die Verweigerung einer Ausfuhrgenehmigung berechtigt den Besteller nicht zum Vertragsrücktritt oder zu Schadensersatzforderungen.
13.2 Sofern gegen deutsche, amerikanische oder sonstige Gesetze oder Verordnungen verstoßen wird, verpflichtet sich der Besteller solche Produkte oder technische Informationen weder direkt noch indirekt an Personen, Firmen oder in Länder zu verkaufen, zu exportieren, zu reexportieren, zu liefern oder anderweitig weiterzugeben. Weiterhin verpflichtet sich der Besteller alle Empfänger dieser Produkte oder technischer Informationen über diese Exportbestimmungen zu informieren.

14. Erfüllungsort, Gerichtsstand
14.1 Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist Birkenau.
14.2 Gerichtsstand für Vollkaufleute, juristische Personen und Unternehmen des öffentlichen Rechts ist unser Firmensitz.
14.3 Die Beziehungen zwischen beiden Vertragspartnern unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Die Anwendung des UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf (KaufÜ) vom 11.04.1980 ist ausgeschlossen.

15. Übertragbarkeit des Vertrages
15.1 Der Besteller und wir dürfen bestehende Vertragsrechte auf Dritte nur in gegenseitigem Einvernehmen übertragen.
15.2 Unsere Kaufpreisforderungen sind frei übertragbar.

16. Verbindlichkeit des Vertrages
Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in seinen übrigen Teilen verbindlich.


© 2003 Schlaps GmbH

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